Auszug aus der Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 1 Satz 4 SGB V über Art und Umfang sowie Sicherung der Qualität der stationären Hospizversorgung vom 13.03.1998, i.d.F: vom 14.04.2010:
Grundvoraussetzung für die Aufnahme in ein stationäres Hospiz ist, dass
a) die Patientin bzw. der Patient an einer Erkrankung leidet,
b) eine Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 SGB V nicht erforderlich ist und
c) eine ambulante Versorgung im Haushalt oder in der Familie nicht ausreicht, weil der palliativmedizinische und palliativpflegerische und/oder psychosoziale Versorgungsbedarf, der aus der Krankheit resultiert, die Möglichkeiten der bisher Betreuenden regelmäßig übersteigt. Damit sind neben den Angehörigen insbesondere die vertragsärztliche Versorgung, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege, die Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, die Leistungen des ambulanten Hospizdienstes sowie Angebote durch weitere Berufsgruppen und (familien) ergänzende ambulante Versorgungsformen gemeint. Bei erkrankten Kindern kommt der Entlastung des Familiensystems bereits ab Diagnosestellung besondere Bedeutung zu.